Leitlinien zur Qualitätssicherung bei der Erstellung von medizinisch-psychologischen Obergutachten zur Fahreignung
Diese Leitlinien zur QS sind von der Mitgliederversammlung der OGA mit dem Ziel verabschiedet worden, für den Bereich medizinisch-psychologischer Oberbegutachtung einen hohen Qualitätsstandard zu sichern.
- 1 STRUKTURQUALITÄT
- 1.1 AUFBAU DER STELLE
- 1.1.1 Anbindung des Obergutachters
- Obergutachter(stellen) sollten im Regelfall einer universitären Einrichtung angehören bzw. eine personelle Anbindung an die Universität haben, um einerseits Unabhängigkeit zu gewährleisten und um zum anderen kompetente Ansprechpartner in den benachbarten Disziplinen zu haben.
- 1.1.2 Umfassende fachliche Ausstattung
- Auch wenn der persönlich benannte Obergutachter oder der für das Gesamtgutachten Verantwortliche von Haus aus entweder Psychologe oder Mediziner ist, muss gewährleistet sein, dass für das jeweils andere Fach ein Gutachter mitwirkt.
- 1.2 ANFORDERUNGEN AN DIE VERANTWORTLICHEN OBERGUTACHTER/GUTACHTER
- 1.2.1 Formale Qualifikationsvoraussetzungen
- Der Obergutachter muss neben einer abgeschlossenen Hochschulausbildung zumindest eine Promotion vorweisen können.
- 1.2.2 Fachliche Voraussetzungen
- Der Obergutachter bzw. für sein Fach eigenverantwortliche Gutachter einer Obergutachterstelle muss auf seinem Fachgebiet, also in der Verkehrsmedizin oder der Verkehrspsychologie, wissenschaftlich gearbeitet haben; er muss mehrjährige (einschlägige) Berufserfahrung auf dem Gebiet der Verkehrspsychologie oder der Verkehrsmedizin haben bzw. er muss als Mitarbeiter bei einem Obergutachter bzw. durch mehrjährige Tätigkeit in einer Erstbegutachtungsstelle mehrjährige Erfahrung haben. Voraussetzung ist die aktive Teilnahme an etwa 20 Eignungsuntersuchungen sowie die selbständige Bearbeitung von 10 Fällen unter Supervision bei einem Obergutachter.
- 1.2.3 Spezifische Kompetenzen des psychologischen Obergutachters/Anforderungen an den psychologischen Obergutachter
- Der psychologische Obergutachter muss über grundlegende Kenntnisse auf dem Gebiet der Leistungsdiagnostik, der Persönlichkeitsdiagnostik (Psychodiagnostik und Interventionsdiagnostik) sowie der Rückfallprognose verfügen. Darüber hinaus sind fundierte Kenntnisse auf dem Gebiet des Fahrerlaubniswesens und der dazu ergangenen Rechtsprechung erforderlich. Der psychologische Obergutachter sollte auch über klinisch-psychiatrische und suchtspezifische Kenntnisse, über Kenntnisse der psychiatrischen Diagnostik, orientiert an den derzeit gültigen und anerkannten Klassifikationssystemen (u.a. des DSM-IV und des ICD-10 bzw. deren Weiterentwicklungen) und über Kenntnisse der Begutachtungsleitlinien verfügen. Er sollte auch klinische und psychopathologische Kenntnisse und Erfahrung nachweisen können.
- 1.2.4 Spezifische Anforderungen an den medizinischen Obergutachter
- Der medizinische Obergutachter muss über eine Facharztanerkennung in Psychiatrie oder Rechtsmedizin sowie über umfangreiche verkehrsmedizinische Erkenntnisse und Erfahrungen verfügen. Darüber hinaus sind fundierte Kenntnisse auf dem Gebiet des Fahrerlaubniswesens und der dazu ergangenen Rechtsprechung erforderlich. Der medizinische Obergutachter sollte auch über klinisch-psychiatrische und suchtspezifische Kenntnisse, über Kenntnisse der psychiatrischen Diagnostik, orientiert an den derzeit gültigen und anerkannten Klassifikationssystemen (u.a. des DSM-IV und des ICD-10 bzw. deren Weiterentwicklungen) und über Kenntnisse der Begutachtungsleitlinien verfügen. Er sollte auch klinische und psychopathologische Kenntnisse und Erfahrung nachweisen können.
- 1.3 WEITERE ANFORDERUNGEN AN DIE STELLE UND DEREN MITARBEITER
- 1.3.1 Qualifikation von Mitarbeitern
- Die psychologischen Mitarbeiter eines Obergutachters müssen, soweit sie nicht ausschließlich Hilfstätigkeiten ausführen, über das Diplom in Psychologie und über nachgewiesene Kenntnisse in Verkehrspsychologie (mindestens einjährige Berufstätigkeit als Erstgutachter bzw. fachspezifische Ausbildung in Verkehrspsychologie) verfügen. Die medizinischen Mitarbeiter eines Obergutachters müssen approbierte Ärzte sein und über nachgewiesene Kenntnisse in Verkehrsmedizin verfügen.
- 1.3.2 Einarbeitung und Fortbildung von Mitarbeitern
- Zur speziellen Qualifizierung der Mitarbeiter wird ein Einweisungs- und Einarbeitungsplan entwickelt und kontinuierlich fortgeführt. Weiter wird den in Obergutachterstellen Tätigen Gelegenheit zum Besuch der Obergutachtertreffen und von speziellen Fortbildungsveranstaltungen gegeben einschließlich der Teilnahme an den Jahrestagungen der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin oder den Jahrestagungen der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie. Außerdem wird ihnen, entsprechend den Erfahrungs- und Tätigkeitsschwerpunkten, auch die Teilnahme an anderen geeigneten Tagungen, Kongressen, Symposien im jeweiligen Fachbereich bzw. in ihrem Fach ermöglicht.
- 1.3.3 Regelungen der Qualität der Dienstleistungen von Unterbeauftragten und Zulieferern (Labors)
- Es sollte in Anlehnung an die Akkreditierungsrichtlinien der BAST für Erstgutachter verfahren werden; zuliefernde klinisch-chemische Labors müssen für die durch sie erbrachten Leistungen die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an Qualitätskontrollen (Ringversuchen) belegen.
- 1.3.4 Durchführung interner Qualitätsprüfungen, Erstellung der Qualitätssicherungsdokumente, Verantwortlichkeiten für QS-Maßnahmen
- Jede Obergutachterstelle muss Maßnahmen der Qualitätssicherung verbindlich einführen, diese dokumentieren und regelmäßig durchführen. In diesem Zusammenhang ist eine interne Qualitätssicherung durch schriftliche Fixierung der Kontrollschritte sicherzustellen. Durch entsprechende Regelungen muss sichergestellt sein, dass eine Begutachtung erst dann abgeschlossen und ein Gutachten erst dann freigegeben und versandt wird, wenn alle Prüfungen durchgeführt wurden.
- 1.1 AUFBAU DER STELLE
- 2 PROZESSQUALITÄT
- 2.1. VORAUSSETZUNGEN DER ÜBERNAHME VON GUTACHTENAUFTRÄGEN
- 2.1.1 Trennung von Diagnose und Therapie
- Es ist nicht zulässig, dass ein Obergutachter/Gutachter einen Probanden beurteilt, der sich bei ihm in Betreuung oder therapeutischer Behandlung befindet oder befand. Wer eine Person in einer verkehrspsychologischen Beratung, einer therapeutischen Maßnahme, einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung oder einem Aufbauseminar betreut hat oder voraussichtlich betreuen wird, darf diese Person nicht untersuchen oder begutachten.
- 2.1.2 Zeitpunkt einer Oberbegutachtung nach Therapie
- Laufende Therapiemaßnahmen sollten einen vorläufigen qualifizierenden Abschluss erreicht haben, bevor eine Oberbegutachtung durchgeführt werden sollte bzw. bei noch nicht abgeschlossenen Therapiemaßnahmen ist vom Obergutachter zu prüfen, ob das Erstellen des Obergutachtens nicht erst nach Abschluss der entsprechenden Maßnahmen erfolgen sollte.
- 2.2 BEURTEILUNGSKRITERIEN
- 2.2.1 Orientierung an den entsprechenden formalen und inhaltlichen Konkretisierungen in den Begutachtungsleitlinien
- Die Gutachten sollten sich an den Begutachtungsleitlinien für Kraftfahrereignung und dem hierzu erstellten Kommentar (Schubert, Schneider, Eisenmenger & Stephan 2002) orientieren. Abweichungen müssen im Einzelfall dargelegt und ausführlich begründet werden.
- 2.2.2 Beurteilungsgrundsätze
- Obgleich durch erweiterte Befunderhebung und durch besondere Untersuchungsverfahren in der Oberbegutachtung eine besonders individualisierte Vorgehensweise möglich ist, muss sichergestellt werden, dass vergleichbare Fälle eine vergleichbare Bearbeitung und Bewertung erfahren, die weitgehend unabhängig von der fachlichen Ausrichtung des (medizinischen oder psychologischen) Obergutachters und vom Ort der Untersuchung (Vermeidung nicht nachvollziehbarer stark divergierender Ablehnungsquoten) ist. Um die Gleichbehandlung der Begutachteten zu gewährleisten, hat eine Auswertung von aggregierten Daten unter Federführung der OGA zu erfolgen.
- 2.3 EINZUSETZENDE PSYCHOLOGISCHE UND MEDIZINISCHE VERFAHREN
- 2.3.1 Zur Bedeutung der Exploration
- Das für die Begutachtung wesentliche Verfahren ist die Exploration. Ein Obergutachten, das sich ausschließlich auf die Exploration stützt, verfügt jedoch nicht über eine ausreichende Befundbasis. Neben der Exploration sind in der Regel quantitative medizinische bzw. psychologische Befunde zu erheben, d.h. Verfahren zur Leistungsdiagnostik und zur Erfassung verkehrsspezifischer Einstellungen/Haltungen durchzuführen. Im Rahmen einer Oberbegutachtung sollten auch geeignete Persönlichkeitstests eingesetzt werden.
- 2.3.2 Erhebung von Laborbefunden
- Im medizinischen Bereich sind neben der allgemeinen medizinischen Untersuchung bei den entsprechenden Fällen auch die für Alkohol bzw. andere Drogen sowie Medikamente relevanten bzw. für den Einzelfall notwendigen Laborbefunde zu erheben.
- 2.3.3 Einzusetzende Testverfahren
- Über den Einsatz konkreter Verfahren (inklusive Persönlichkeitstest) entscheidet der Gutachter.
- 2.3.4 Durchführung von Fahrverhaltensproben
- Anlassbezogen kann auch eine Fahrverhaltensprobe durchgeführt werden. Die Frage nach der Notwendigkeit einer Fahrverhaltensprobe ergibt sich aus der Fragestellung bzw. der Aktenlage. (Besondere Merkmale des Probanden sind z. B. alters- bzw. krankheitsbedingte Leistungseinbußen, Häufung bestimmter Verkehrsverstöße). Vor allem bei Leistungsmängeln und bei älteren Kraftfahrern kann die Fahrverhaltensprobe ein wichtiges Diagnoseverfahren sein. Bei der Fahrverhaltensprobe sollen sowohl leistungs- als auch persönlichkeitsrelevante Merkmale des Fahrverhaltens festgestellt werden, welche die testdiagnostisch festgestellten Mängel möglicherweise kompensieren können.
- 2.4 VORBEREITUNG DER UNTERSUCHUNG
- 2.4.1 Prüfung der Fragestellung
- Die Untersuchung ist anlassbezogen und unter Verwendung der von der Fahrerlaubnisbehörde zugesandten Unterlagen über den Betroffenen vorzunehmen. Der Obergutachter hat sich an die durch die Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung zu halten. Zu gewährleisten ist ein möglichst wenig belastender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Probanden. An der gegebenen Fragestellung hat sich auch der Untersuchungsumfang auszurichten. Vor der Vergabe eines Untersuchungstermins ist zu prüfen, ob die mitgeteilte Fragestellung angemessen bearbeitet werden kann. Die von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht vorgegebene Fragestellung muss in das Gutachten aufgenommen und später beantwortet werden.
- 2.4.2 Erstellung von Aktenauszügen
- Zur Hypothesenformulierung sowie zur Feststellung des Umfangs und des Ablaufs der Untersuchung ist vom Gutachter eine Aktenanalyse durchzuführen. Die wesentlichen Ergebnisse dieser Analyse sind zu dokumentieren. Der Obergutachter darf offensichtlich rechtlich nicht mehr verwertbare aktenkundige Vorgänge bei der Begutachtung nicht verwerten. Bestimmend für die Verkehrsverhaltensprognose ist darüber hinaus die Bewertung der selbst berichteten Vorgeschichte nach psychologischen Kriterien. Soweit Aktenanalysen in das Gutachten aufgenommen werden, sind diese grundsätzlich im Gutachten getrennt zu halten von der in der Untersuchung erhobenen medizinischen und psychologischen Vorgeschichte.
- 2.4.3 Vorinformationen des Probanden etc.
- Neben Informationen über Ablauf, Dauer, benötigte Unterlagen, organisatorische Rahmenbedingungen, Gebühren und andere Sachinformationen sind Informationen über die rechtlichen Rahmenbedingungen, die Rolle des Sachverständigengutachters, Abklärung der Schweigepflicht, Stellenwert der Verfahren erforderlich. Die Vorinformationen eines Betroffenen können schriftlich oder mündlich erfolgen.
- 2.5. DURCHFÜHRUNG DER BEGUTACHTUNGEN
- 2.5.1 Information der Probanden über den Ablauf der Begutachtung
- Vor der Untersuchung hat der Obergutachter den Betroffenen über Gegenstand und Zweck der Untersuchung aufzuklären .D. h. ein Betroffener wird über den Ablauf der Begutachtung, über die dem Obergutachter gestellte Fragestellung, über mögliche Ergebnisse sowie über die Bedeutung einzelner Untersuchungsverfahren informiert.
- 2.5.2 Exploration
- Jeder Proband ist durch den Obergutachter zu explorieren. Teile der Exploration können durch geschulte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter nach Vorgaben des Obergutachters durchgeführt werden. Entsprechende Explorationsteile sind angemessen zu dokumentieren. Es wird in das Ermessen des Obergutachters gestellt, ob die Exploration mit Tonband aufgenommen wird und welche Teile der Aussagen wörtlich in das Gutachten aufgenommen werden.
- 2.5.3 Aufbewahrung der Unterlagen und Speicherung von Daten
- Die Eigenaufzeichnungen des Gutachters und die Befunde aus psychologischen Test- sowie medizinischen Laboruntersuchungen werden archiviert. Das Gutachten kann auf elektronischen Datenträgern gespeichert werden. Der Proband hat Anspruch auf Rückgabe der von ihm zur Verfügung gestellten persönlichen Unterlagen, nachdem sie im Gutachten verwertet worden sind. Die vorgenannten Unterlagen der Untersuchung sind noch zehn Jahre aufzubewahren. Die verbleibenden Akten sind unter sicherem Verschluss zu halten.
- 2.5.4 Wahrung/Sicherung der Geheimhaltungspflicht
- Gutachten und Untersuchungsbefund unterliegen der Geheimhaltungspflicht.
- 2.5.5 Pflege des Untersuchungsmaterials/Verwendung aktueller, geprüfter, valider Verfahren
- Beschaffung, Pflege, Verwendung, Nacheichung von Untersuchungsgeräten, Prüfung, Normierung, Validierung von Verfahren erfolgen nach den Rechtsvorschriften und sind vom Gutachter anhand der Kriterien der Qualitätssicherung festzulegen.
- 2.1. VORAUSSETZUNGEN DER ÜBERNAHME VON GUTACHTENAUFTRÄGEN
- 3. ERGEBNISQUALITÄT
- 3.1. QUALITÄT DES GUTACHTENS
- 3.1.1 Nachprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit
- Das Gutachten muss in allgemein verständlicher Sprache abgefasst sowie nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Die Nachvollziehbarkeit betrifft die logische Ordnung (Schlüssigkeit) des Gutachtens. Sie erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen. Die Nachprüfbarkeit betrifft die Wissenschaftlichkeit der Begutachtung. Sie erfordert, dass die Untersuchungsverfahren, die zu den Befunden geführt haben, angegeben und, soweit die Schlussfolgerungen auf Forschungsergebnisse gestützt sind, die Quellen genannt werden. Darüber hinaus sollten die für die Verhaltensprognose relevanten Beurteilungskriterien ausdrücklich genannt werden.
- 3.1.2 Aufbau und Umfang der Gutachten
- Das Gutachten muss in allen wesentlichen Punkten, insbesondere im Hinblick auf die vorgegebene Fragestellung, vollständig sein. Der Umfang eines Gutachtens richtet sich nach der Befundlage. Bei eindeutiger Befundlage wird das Gutachten knapper, bei komplizierter Befundlage ausführlicher erstattet. Diese Regelung ist unabhängig davon, ob das Gutachtenergebnis zu einer positiven oder negativen Verkehrsverhaltensprognose kommt. Die in der Untersuchung erhobenen Befunde sind im Gutachten darzustellen. Wiederzugeben sind ferner die für die Beurteilung wesentlichen Teile der Exploration. An jedem Obergutachten muss, falls der Obergutachter Psychologie ist, ein Mediziner, falls der Obergutachter Mediziner ist, ein Diplompsychologe mitwirken.
- 3.2 QUALITÄT DER PROGNOSE
- 3.2.1 Überprüfung der prognostischen Gültigkeit der Gutachten
- Für die Verhaltensprognose sind Bewährungsstudien dringend erforderlich. Sie sollten in jeder Obergutachterstelle nach Möglichkeit durchgeführt werden. Es müssen dabei Wege gefunden werden, entsprechende Studien unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Aspekte praktikabel durchzuführen.
- 3.1. QUALITÄT DES GUTACHTENS
- 4. ABSCHLUSSDOKUMENTATION
- Es wird einmal jährlich eine Abschlussdokumentation der Begutachtung erstellt, die wiederum Grundlage für interne und externe Qualitätsprüfungen sein können. Diese Abschlussdokumentation beinhaltet:
- Angaben über die Anzahl der begutachteten Fälle,
- die an der Begutachtung mitwirkenden Personen, ihre Funktion und Qualifikation,
- die zur Anwendung gelangten Untersuchungsverfahren,
- die Ergebnisse der Begutachtungen,
- die Art und Häufigkeit der vorgeschlagenen Beschränkungen,
- die Auflagen und Empfehlungen zur Wiederherstellung der Eignung,
- Angaben über die Teilnahme der Gutachter am bundesweiten Erfahrungsaustausch,
- Angaben über die Teilnahme der Mitarbeiter an internen Fortbildungsveranstaltungen.
- Es wird einmal jährlich eine Abschlussdokumentation der Begutachtung erstellt, die wiederum Grundlage für interne und externe Qualitätsprüfungen sein können. Diese Abschlussdokumentation beinhaltet: