Gesellschaft der Obergutachter/innen für
medizinische und psychologische Fahreignungsbegutachtung (OGA) e.V.

SATZUNG

DER GESELLSCHAFT DER OBERGUTACHTER/INNEN FÜR
MEDIZINISCHE UND PSYCHOLOGISCHE FAHREIGNUNGSBEGUTACHTUNG (OGA) e.V.

  1. §1 ZWECK DER GESELLSCHAFT

    1. Die Gesellschaft ist eine wissenschaftliche Vereinigung amtlich anerkannter medizinischer und psychologischer Obergutachter/innen, die sich mit der Begutachtung von Verkehrsteilnehmern hinsichtlich ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen befassen. Die Aufgabe der Gesellschaft liegt darin, die Erkenntnisse und Methoden der verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Begutachtung zu sichern und weiterzuentwickeln. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dein Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
    2. Dieser Aufgabe können dienen:
      1. die Förderung des Austausches von Informationen zwischen den Mitgliedern, sonstigen einschlägig tätigen Institutionen und Personen sowie Behörden,
      2. die Durchführung von Veranstaltungen zur Verkehrsmedizin und Verkehrspsychologie,
      3. die Förderung der Aus- und Weiterbildung auf den Gebieten der verkehrspsychologischen und verkehrsmedizinischen Begutachtung,
      4. die Pflege der Verbindung zu anderen, klinischen. juristischen und wissenschaftlichen Arbeitsgemeinschaften und Organisationen der Verkehrsmedizin und Verkehrspsychologie,
      5. die Wahrnehmung der berufspolitischen Rechte und Pflichten von medizinischen und psychologischen Gutachtern/innen im Rahmen der Beurteilung der Kraftfahreignung,
      6. die Förderung interdisziplinärer Zusammenarbeit in Forschung und Praxis,
      7. die Kooperation mit dem Gemeinsamen Beirat für Verkehrsmedizin beim Bundesminister für Verkehr und
      8. die Beratung von Institutionen im Bereich Verkehrsmedizin und Verkehrspsychologie, insbesondere des Bundesministers für Verkehr und der Bundesanstalt für Straßenwesen.
  2. §2 NAME UND SITZ DER GESELLSCHAFT

    1. Die Gesellschaft führt den Namen:
      "GESELLSCHAFT DER OBERGUTACHTER FÜR MEDIZINISCHE UND PSYCHOLOGISCHE FAHREIGNUNGSBEGUTACHTUNG OGA) e. V.".
    2. Sitz der Gesellschaft ist Ulm.
    3. Die Gesellschaft ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. §3 MITGLIEDER

    1. Die Mitgliedschaft kann beantragen, wer als Diplom-Psychologin /Diplompsychologe oder Ärztin/Arzt auf dem im § 1(1) genannten Gebiet als amtlich anerkannter Obergutachter/in in einer amtlich anerkannten Obergutachterstelle tätig ist. Eine Sonderregelung der Aufnahme als Mitglied wird durch eine mehrheitliche Entscheidung der Mitgliederversammlung getroffen.
  4. §4 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

    1. Die Mitgliedschaft gemäß § 3 muß schriftlich beim Vorstand beantragt werden.
    2. Ober die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  5. §5 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

    1. Die Mitgliedschaft wird beendet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, durch Tod oder durch Ausschluß des Mitgliedes.
    2. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen der Arbeitsgemeinschaft gröblich verstößt oder seine Pflichten gegenüber der Gesellschaft gröblich verletzt, mit sofortiger Wirkung durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden. Dies gilt auch, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand bleibt.
    3. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Gesellschaftsvermögen
  6. §6 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

    1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, Jedes Mitglied kann seine Stimme einem anderen Mitglied durch einfache schriftliche Vollmacht übertragen. Ein Mitglied kann nicht mehr als zwei Stimmen auf sich vereinen, In Satzungsfragen ist die Übertragung des Stimmrechtes ausgeschlossen.
    2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten und die Gesellschaft bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.
  7. §7 ORGANE DER GESELLSCHAFT

    1. Organe der Gesellschaft sind:
      1. der Vorstand
      2. die Mitgliederversammlung
  8. §8 DER VORSTAND

    1. Der Vorstand besteht aus dem (der) 1. Vorsitzenden und dem (der) stellvertretenden Vorsitzenden. Jede(r) der beiden ist berichtigt, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich allein zu vertreten.
      Dem erweiterten Vorstand gehören zudem an:
      1. der (die) Schatzmeister(in) und
      2. der (die) Schriftführer(in).
    2. Der Vorstand bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor und führt sie durch. Er überwacht die Führung der laufenden Geschäfte und nimmt alle satzungsgemäßen Aufgaben wahr, die nicht anderen Organen übertragen sind. Er bereitet die Tagungen, Veranstaltungen sowie die Planung der gemeinsamen Vorhaben und der Zusammenarbeit vor.
    3. Der Vorstand kann besondere Aufgaben einem Mitglied oder einer Gruppe von Mitgliedern übertragen.
    4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit für zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit beginnt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, am 1. Januar des auf die Mitgliederversammlung folgenden Jahres. Die Amtszeit des (der) Vorsitzenden sowie des (der) Stellvertreters(in) kann einmal zwei weitere Jahre verlängert werden. Eine Wiederwahl ist nach einer Pause von einer Amtsperiode möglich.
    5. Der (die) Vorsitzende beruft die Sitzung des Vorstands schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein und führt den Vorsitz. Im Falle seiner (ihrer) Verhinderung wird er (sie) durch den (die) stellvertretende Vorsitzenden(e) vertreten.
    6. Der (die) Schriftführer(in) fahrt die Niederschriften über die Mitgliederversammlungen und über die Sitzungen der Organe der Gesellschaft. Die Niederschriften werden vom jeweiligen Vorsitzenden der Versammlung gegengezeichnet.
    7. Der/die Schatzmeister(in) verwaltet die Kasse der Gesellschaft. Er (sie) führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er (sie) hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.
    8. Nach Ablauf der Wahlperiode - wenigstens aber alle zwei Jahre - sind von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer/innen zu wählen. Diese haben auf der nächsten Mitgliederversammlung einen Kassenprüfbericht vorzulegen, damit der (die) Schatzmeister(in) von der Mitgliederversammlung entlastet werden kann. Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht dem Vorstand angehören.
    9. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsperiode aus dem Amt, so bestellt der Vorstand ein Mitglied, welches das Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt.
  9. §9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

    1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel während einer wissenschaftlichen Tagung, mindestens einmal im Jahr statt.
    2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn die Interessen der Gesellschaft dies erfordern und wenn dies ein Drittel der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
    3. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
      1. die Wahl des (der) Vorsitzenden und anderer Mitglieder des Vorstands
      2. die Aufnahme von Mitgliedern
      3. die Bestellung von Arbeitsausschüssen
      4. die Wahl der Kassenprüfer/innen
      5. die Entlastung des Vorstands nach Ablauf einer Wahlperiode
      6. die Mitgliederbeiträge
      7. die Satzung und deren Änderung
      8. die Auflösung der Gesellschaft.
    4. Der (die) Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen ein. Anträge auf Änderung der Satzung sind in der Einladung im Wortlaut mitzuteilen. Die Tagesordnung ist um weitere Punkte zu ergänzen, wenn dies in der Mitgliederversammlung beantragt wird und ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder den Antrag unterstützt.
    5. Der (die) Vorsitzende führt in der Mitgliederversammlung den Vorsitz. Im Falle seiner (ihrer) Verhinderung wird entsprechend nach §8 verfahren.
  10. §10 BESCHLUSSFASSUNG

    1. Die Beschlußfassung in den Organen der Gesellschaft erfolgt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt.
    2. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer 2/3-Mehrheit. Beschlüsse über die Auflösung der Gesellschaft einer 4/5-Mehrheit.
    3. Für die Wahl des Vorstands muß ein(e) Wahlleiter(in) bestellt werden. Diese(r) ist nicht wählbar.
    4. Abstimmung und Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn dies von einem der anwesenden Mitglieder gewünscht wird. Schriftliche Wahl ist möglich, sofern dies die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließt.
    5. Gewählt ist der (die) Kandidat(in), der (die) die höchste Stimmenzahl erreicht. Ergibt sich Stimmengleichheit bei den Kandidaten(innen) mit der höchsten Stimmenzahl, so wird die Wahl zwischen diesen Kandidaten(innen) als Stichwahl wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
    6. Als Mitglieder des Vorstands können Abwesende nur gewählt werden, wenn dem Vorstand die schriftliche Erklärung vorliegt, daß sie zur Übernahme des Amtes bereit sind.
  11. §11 VEREINSVERMÖGEN

    1. Das Vermögen der Gesellschaft wird gebildet aus den Beiträgen der Mitglieder und aus Spenden. Die Beiträge werden in der Höhe erhoben, wie sie zur Realisierung der Ziele der Gesellschaft erforderlich sind.
    2. Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
    3. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
    5. Nach beschlossener Auflösung der Gesellschaft bleibt der Vorstand so lange im Amt, bis das Vermögen der Gesellschaft vollständig liquidiert ist.

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